Den passenden Titel finden und rechtssicher schützen – ein Projekt für sich, bei dem Ihnen BuchMarkt behilflich ist. Wir liefern Ihnen hier Antworten auf uns häufig gestellte Fragen rund um den Titelschutz. Ggf. macht es auch Sinn, sich ausserdem juristischen Rat einzuholen.
Ob Ihr Wunschtitel noch „frei“ ist, d. h. von niemand sonst wirksam geschützt ist, können Sie z. B. in diesen Datenbanken prüfen:
Im Markengesetz (MarkenG) steht dazu „Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken“( § 5, Abs. 3 MarkenG)
Ein Haupttitel ist ein Werktitel im Sinne des Gesetzes.
Auch Untertitel und Reihentitel können das Werk unverwechselbar bezeichnen und somit ebenso Werktitel im Sinne des Gesetzes werden.
Schutzfähig sind Titel, die Unterscheidungskraft besitzen, d. h. unverwechselbar sind und das Werk individualisieren.
Durch das Schalten einer Titelschutzanzeige beginnt Titelschutz, sofern die Titelschutzkriterien erfĂĽllt sind.
Titelschutz kann erlangt werden, ohne dass das Werk erschienen ist.
Eine Titelschutzanzeige sichert Titelschutz VOR Veröffentlichung des Werkes, d.h. sie ermöglicht den Titelschutzstart ab der Publikation der Anzeige (sog. Prioritätsvorsprung). Allerdings muss der Titel unter dem angekündigten Titel in einer angemessenen Frist, die laut gängiger Rechtsprechung bei 6 Monaten liegt, auch tatsächlich erscheinen. Ist der Titel bis zum Ablauf dieser Frist nicht erscheinen, entfällt der Titelschutz bzw. wird der Titel wieder frei.
Verwenden Sie als Titelschutzberechtigte/r den Titel nicht mehr, endet damit auch der Titelschutz. Davon unberĂĽhrt bleibt die urheberrechtliche Schutzfrist.
Geschützte, jedoch nicht benutzte Titel können durch Wiederholung einer Titelschutzanzeige nicht über die Frist der 6 Monate hinaus geschützt werden. (siehe auch Frage "Wann beginnt der Titelschutz?")